Geschrieben von: 1 Beatrice Brupbacher
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Strassenverkehrsgesetz hat keine Relevanz auf den Lärm eines Betriebes in der Verkehrsregelnverordnung ist das Sonntags- und Nachtfahrverbot geregelt,
Wichtig ist, auf dem Betriebsareal, gilt der Verkehr als Betriebsverkehr (kein Strassenverkehr) und hat sich an die bewilligten Zeiten aus der Baubewilligung zu halten.
So ist es zum Beispiel nicht erlaubt, dass die Firma Schneider Umweltservice ihre Lastwagen vor 07:00 uhr bewegt, be und entöadearbeiten durchführt oder den Motor warmlaufen lässt. da in der Baubewilligung die Betriebszeit auf 07:00 bis 12:00 und 13:00 uhr bis 18:00 uhr festgesetzt ist.
Die Darlegung der Polizei Uetikon am See, von Herr Daniel Capaul, dass Lastwagen dass gemäss Verkehrsgesetz die Lastwagen Lärmen dürfen ist eine Falschaussage
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